Allgemeines
Diese Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben, für alle Fälle von Beratungsleistungen durch WETRO (“Leistungen”). Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur nach schriftlicher Zustimmung von WETRO Vertragsbestandteil.
Vertragsabschluß
Alle Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller frei widerruflich.
III. Leistungsumfang
- Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Spezifikation von WETRO.
- Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Vertragspartner.
- Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Besteller getragen.
- Das Personal von WETRO ist ohne vorherige Zustimmung von WETRO nicht berechtigt und nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen liegen (“Zusatzarbeiten”). Erteilt WETRO ihre Zustimmung, erfolgt die Vergütung der Zusatzarbeiten, soweit nicht Anderes vereinbart wurde, nach Zeitaufwand gemäß den Verrechnungssätzen für Fachpersonal _- Inland bzw. Ausland – (“Verrechnungssätze”), die zum Zeitpunkt des Beginns der Zusatzarbeiten gelten.
IV. Vergütung
- Die Vergütung gilt zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
- Mangels abweichender Vereinbarung werden die Leistungen des Personals gemäß den Verrechnungssätzen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten, abgerechnet.
- Die Vergütung ist errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Löhne oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.
V. Zahlungsbedingungen
- Zahlungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung der WETRO zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen wird die Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Eine etwa vereinbarte Entgegennahme von Wechseln erfolgt erfüllungshalber.
- WETRO kann verlangen, dass der Besteller vor Antritt der Reise des Personals zum Einsatzort eine angemessene Vorauszahlung leistet oder bei Leistungen im Ausland ein von einer deutschen Bank bestätigtes, unwiderrufliches, in Teilbeträgen behebbares und für WETRO spesenfreies Akkreditiv in angemessener Höhe eröffnet.
- Der Besteller ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche von WETRO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. WETRO kann eine etwaige Sicherheit durch Bankbürgschaft eines Kreditinstitutes mit Sitz in der Europäischen Union erbringen.
- Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
- Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
- Die Kosten für Leistungsabsicherung mittels Akkreditiven durch Wetro wird vom Besteller gezahlt.
- Kosten für Überweisungen und Zahlungsverkehr zwischen Iranischen und Europäischen Banken werden vom Besteller gezahlt und werden gemäss den Vertragsbedingung zwischen der WETRO und Oberbank, Aschaffenburg dem Besteller in Rechnung gestellt.
VI. Leistungen des Bestellers
- Der Besteller schafft auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Erbringung der Leistungen von WETRO ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung von Hilfskräften, Geräten und Arbeitsmitteln entsprechend den Anforderungen des WETRO -Personals sowie Zugang zum Ort der Leistungserbringung.
- Der Besteller sorgt für angemessene Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten, Lager-, Arbeits-, Sanitär- und Aufenthaltsräume am Einsatzort.
2.1 Bei der Auswahl der Unterkünfte wird der Besteller Hotelunterkünfte oder gleichwertige Quartiere beschaffen, die dem deutschen Standard eines Drei-Sterne-Hotels vergleichbar sind.
2.2 Die Unterkunfts-, Arbeits- und Aufenthaltsräume müssen so beschaffen sein, dass Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige nachteilige Einwirkungen auf das persönliche Eigentum des Personals ausgeschlossen sind. Sie müssen trocken, ausreichend beleuchtet und wettergeschützt sein. Eine Gesundheitsgefährdung des Personals muss ausgeschlossen sein.
2.3 Der Besteller leistet Unterstützung bei der Beschaffung von Verpflegung.
- Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Leistung ist der Besteller verantwortlich.
Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und das Personal über die im Betrieb des Bestellers bestehenden und von dem Personal zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
- Bei Leistungen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Besteller auf dessen Kosten beschafft.
VII. Betriebliche Ordnung, Weisungsrecht
- Die Parteien haben ein Weisungsrecht nur gegenüber ihrem eigenen Personal. VI 1. bleibt unberührt.
- WETRO ist berechtigt, sein Personal während der Ausführung der Leistungen auf eigene Kosten durch anderes, gleichwertiges Personal zu ersetzen.
VIII. Wegezeit
Ist die Beschaffung von Unterkünften in der Nähe des Einsatzortes nicht möglich, so wird die Wegezeit zwischen Unterkunfts- und Einsatzort als Leistungszeit verrechnet. Nimmt das Personal von WETRO Verkehrsmittel in Anspruch, so sind die anfallenden Kosten vom Besteller zu tragen. Das gleiche gilt für den Transport von Gerätschaften.
IX. Krankheit
- Bei Erkrankung während des Einsatzes ist die hälftige Auslösung für diejenige Zeit fortzubezahlen, in welcher das Personal infolge seiner Krankheit am Einsatzort verbleiben muss. Ist die Heimreise des arbeitsunfähigen Personals erforderlich, so gehen die Reisekosten einschließlich der Auslösung und der Stundensätze für die Reisezeit zu Lasten des Bestellers.
- Bei Leistungen im Ausland gehen alle im Zusammenhang mit einer Erkrankung oder einem Unfall entstehenden Kosten, wie z.B. für ärztliche Behandlung, Krankenhaus- oder ähnliche Aufenthalte und Medikamente zu Lasten des Bestellers. Im Todesfall trägt der Besteller alle Kosten im Zusammenhang mit der Überführung des Verstorbenen zu seinem Heimatort.
X. Folgen der Nichterfüllung von Bestellerpflichten
- Erbringt der Besteller die ihm obliegenden Leistungen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße, so ist WETRO nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Leistungen und Maßnahmen auf Kosten des Bestellers selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.
- Mehrkosten, die als Folge der Nichterfüllung von Bestellerpflichten anfallen, trägt der Besteller. Termine verschieben sich für den Zeitraum der Nichterfüllung der Bestellerpflichten; 3. bleibt unberührt.
- Sollte sich als Folge derartiger Umstände herausstellen, dass die bei Vertragsschluss beabsichtigten Leistungen in dieser Form nicht mehr durchgeführt werden können oder dass die Leistungserbringung für WETRO unzumutbar geworden ist, ist WETRO berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Wird das Kündigungsrecht ausgeübt, wird der Besteller die von WETRO bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen und die bereits entstandenen Aufwendungen nach den jeweils vereinbarten Grundsätzen vergüten.
- Nachweis der Leistungen und Abrechnung
- Die Einteilung der Beratungsstunden ist vom Besteller mit dem Personal von WETRO zu vereinbaren und die geleistete Beratungszeit zu bescheinigen.
- WETRO wird ihre Leistungen monatlich abrechnen. Die Schlussabrechnung erhält der Besteller innerhalb angemessener Frist nach Beendigung der Leistungen .
- Die Abrechnung erfolgt nach den WETRO -Regieberichten.
XII. Leistungszeit
Sofern eine Leistungszeit vereinbart ist, gilt:
- Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn WETRO die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Leistungszeit verlängert sich – auch innerhalb eines Leistungsverzugs – angemessen bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der WETRO liegen (z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden wichtiger Guss- und Schmiedeteile, Verzögerungen in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder anderer von WETRO nicht verschuldeter Verzögerungen), sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird WETRO dem Besteller in wichtigen Fällen anzeigen.
Der Leistungstermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes.
- Falls eine Verzögerung nachweisbar aus anderen als den in Ziffer 1 oder 2 genannten Gründen eingetreten ist und der Besteller glaubhaft macht, dass ihm aus der Verzögerung Schaden erwachsen ist, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½ %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Leistungen zu beanspruchen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Die hiernach von WETRO zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung und anstelle der Leistung, die über die in XII.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer von dem Besteller etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von WETRO zu vertreten ist.
- Der Besteller wird auf Verlangen von WETRO innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 1 Monat ab Zugang dieses Verlangens, erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
XIII. Erfüllung, Abnahme
- Die Leistungen von WETRO gelten als erbracht, wenn WETRO das vereinbarte Personal dem Besteller in der erforderlichen Qualifikation überlassen und während der vorgesehenen Dauer zur Verfügung gestellt hat.
- Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies vereinbart ist. Ist eine solche vereinbart, meldet WETRO den Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft.
2.1 Die Abnahme wird dann innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen durchgeführt. Sie darf nicht wegen unerheblichen Mängeln verweigert werden.
2.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die WETRO nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Frist aus 2.1, gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, sobald der Besteller den Leistungsgegenstand, an denen die Leistung erfolgt ist, in Benutzung genommen hat.
2.3 Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller.
XIV. Haftung für die Beratungsleistungen
Die Beratungsleistungen werden unter ausschließlicher Verantwortung des Bestellers durchgeführt. Soweit sich aus Satz 3 nicht anderes ergibt, haftet WETRO unter Ausschluss weiterer Ansprüche für die Beratungsleistungen in der Weise, dass sie nicht geeignete Kräfte auswechselt. Im Übrigen ist die Haftung von WETRO nur auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
XV. Recht auf Rücktritt
- Rücktritt des Bestellers
Der Besteller kann neben den anderen, in diesen AGB oder aufgrund zwingenden Gesetzesrechts bestehenden Rücktrittsrechten vom Vertrag durch schriftliche Erklärung nur zurücktreten, wenn WETRO die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist; im übrigen kann er eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so hat WETRO Anspruch auf einen den erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
Rücktritt von WETRO
WETRO kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung wesentlich verändern oder auf den Betrieb der WETRO erheblich einwirken, eine Selbstbelieferung von WETRO in angemessener Zeit nicht möglich ist, oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Will WETRO von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilt sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.
XVI. Sonstige Haftung
- Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Unbeschadet aller sonstigen Haftungsbegrenzungen ist die Haftung von WETRO in allen Haftpflichtfällen auf die Leistungen einer Haftpflichtversicherung zur Deckung des Schadens begrenzt; dies gilt nicht, soweit die Haftpflichtversicherung von WETRO leistungsfrei ist. Die Haftung von WETRO ist in jedem Fall auf 25.000 € begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder aus anderen Gründen zwingend gehaftet wird.
- Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und auf entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Gegenstand der Leistungen entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder soweit sonst zwingend gehaftet wird.
- Soweit die Haftung von WETRO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen, nicht aber für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte.
- Soweit dem Besteller nach XVI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese 12 Monate nach ihrer Entstehung.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XVII. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte
Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung der WETRO nicht auf Dritte übertragen.
XVIII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist nach Wahl von WETRO Sitz von WETRO oder der Hauptsitz des Bestellers.
- Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
XIX. Sonstiges
- Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.
Wir weisen gemäss §26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir über den Besteller personenbezogene Daten speichern